Verbraucherschutz in luftiger Höhe
Europäischer Gerichtshof stärkt mit Grundsatzurteil Rechte von Flugreisenden. Verbraucherschutzportal fairplane.net nennt weitere aktuelle Urteile
München/Wien, 8. November 2012 (C.O.M.B.O.) – Flugreisende haben bei Verspätungen von mehr als 180 Minuten ein Recht auf Ausgleichszahlungen durch die Fluggesellschaft. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 23. Oktober 2012 in einer wegweisenden Entscheidung bestätigt (Aktenzeichen C-581/10 und C-629/10). Voraussetzung für die Ausgleichszahlung ist, dass keine außergewöhnlichen Umstände wie beispielsweise ein Streik der Fluglotsen oder des Kabinenpersonals vorliegen. Von welchen aktuellen Urteilen Fluggäste ebenfalls profitieren und welche Entscheidungen zugunsten der Airlines getroffen wurden, fasst das Verbraucherschutzportal fairplane.net zusammen:
Streik – Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen
Entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt der Europäische Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen auch bei streikbedingter Nichtbeförderung zu. In einem Fall ging die spanische Fluggesellschaft Iberia davon aus, dass zwei Gäste aufgrund einer streikbedingten Verspätung des Zubringerflugs ihren Anschlussflug nicht erreichen würden und vergab ihre Plätze an andere Fluggäste. Die ursprünglichen Gäste erreichten das Gate wider Erwarten noch pünktlich und ihnen wurde dennoch die Beförderung verweigert. Die Iberia-Mitarbeiter schätzten die Situation also falsch ein. „Außerordentliche Umstände“ wie Streiks, die einen früheren Flug betreffen, könnten die Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht rechtfertigen. Andernfalls wären Passagiere in den Tagen nach einem Streik völlig schutzlos, betonten die Luxemburger Richter (Aktenzeichen C-22/11).
Flugausfall wegen krankem Pilot – Fluglinie haftet
Ein kranker Pilot stellt für eine Airline keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, so das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen 7 S 250/11). Kommt es etwa aufgrund eines Kreislaufzusammenbruchs des Flugkapitäns zu einem Flugausfall, ist die Airline demnach zu einer Ausgleichszahlung nach EU-Recht verpflichtet. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass die Fluggesellschaft nicht nur verpflichtet sei, eine einsatzbereite Maschine zur Verfügung zu stellen, sondern auch einsatzfähiges Personal.
Keine Buchungsbestätigung? Keine Ausrede für die Airline!
Verlangten Passagiere eine Ausgleichszahlung, konnten aber keine schriftliche Buchungsbestätigung nachweisen, verweigerten Airlines häufig die Zahlung. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Düsseldorf urteilte (Aktenzeichen 3 C 2273/11 (37)). Da die Fluggastrechteverordnung keine schriftliche Bestätigung verlange, müsse die Fluglinie etwa bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zahlen. „Wer keine Buchungsbestätigung mehr hat, sollte auf jeden Fall die Bordkarte aufheben. Diese reicht ebenfalls auf, um eine Buchung zu bestätigen“, bekräftigt Dr. Alexander Skribe, Rechtsexperte des Verbraucherschutzportals Fairplane.
Europäischer Gerichtshof stärkt mit Grundsatzurteil Rechte von Flugreisenden. Verbraucherschutzportal fairplane.net nennt weitere aktuelle Urteile
München/Wien, 8. November 2012 (C.O.M.B.O.) – Flugreisende haben bei Verspätungen von mehr als 180 Minuten ein Recht auf Ausgleichszahlungen durch die Fluggesellschaft. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 23. Oktober 2012 in einer wegweisenden Entscheidung bestätigt (Aktenzeichen C-581/10 und C-629/10). Voraussetzung für die Ausgleichszahlung ist, dass keine außergewöhnlichen Umstände wie beispielsweise ein Streik der Fluglotsen oder des Kabinenpersonals vorliegen. Von welchen aktuellen Urteilen Fluggäste ebenfalls profitieren und welche Entscheidungen zugunsten der Airlines getroffen wurden, fasst das Verbraucherschutzportal fairplane.net zusammen:
Streik – Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen
Entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt der Europäische Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen auch bei streikbedingter Nichtbeförderung zu. In einem Fall ging die spanische Fluggesellschaft Iberia davon aus, dass zwei Gäste aufgrund einer streikbedingten Verspätung des Zubringerflugs ihren Anschlussflug nicht erreichen würden und vergab ihre Plätze an andere Fluggäste. Die ursprünglichen Gäste erreichten das Gate wider Erwarten noch pünktlich und ihnen wurde dennoch die Beförderung verweigert. Die Iberia-Mitarbeiter schätzten die Situation also falsch ein. „Außerordentliche Umstände“ wie Streiks, die einen früheren Flug betreffen, könnten die Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht rechtfertigen. Andernfalls wären Passagiere in den Tagen nach einem Streik völlig schutzlos, betonten die Luxemburger Richter (Aktenzeichen C-22/11).
Flugausfall wegen krankem Pilot – Fluglinie haftet
Ein kranker Pilot stellt für eine Airline keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, so das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen 7 S 250/11). Kommt es etwa aufgrund eines Kreislaufzusammenbruchs des Flugkapitäns zu einem Flugausfall, ist die Airline demnach zu einer Ausgleichszahlung nach EU-Recht verpflichtet. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass die Fluggesellschaft nicht nur verpflichtet sei, eine einsatzbereite Maschine zur Verfügung zu stellen, sondern auch einsatzfähiges Personal.
Keine Buchungsbestätigung? Keine Ausrede für die Airline!
Verlangten Passagiere eine Ausgleichszahlung, konnten aber keine schriftliche Buchungsbestätigung nachweisen, verweigerten Airlines häufig die Zahlung. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Düsseldorf urteilte (Aktenzeichen 3 C 2273/11 (37)). Da die Fluggastrechteverordnung keine schriftliche Bestätigung verlange, müsse die Fluglinie etwa bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zahlen. „Wer keine Buchungsbestätigung mehr hat, sollte auf jeden Fall die Bordkarte aufheben. Diese reicht ebenfalls auf, um eine Buchung zu bestätigen“, bekräftigt Dr. Alexander Skribe, Rechtsexperte des Verbraucherschutzportals Fairplane.
Nichtbeförderung wegen verspätetem Gepäck – Recht auf Beförderung
Fluggäste müssen auf Anschlussflügen mitgenommen werden, auch wenn ihr Gepäck erst mit einem späterem Flug transportiert werden könne, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 128/11). Im konkreten Fall wurde mehreren Passagieren der Weiterflug von Amsterdam in die Karibik verwehrt, weil ihr Gepäck in Amsterdam nicht rechtzeitig umgeladen werden konnte. Aufgrund dieser Nichtbeförderung und der Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern erhielten die Passagiere die höchstmögliche Ausgleichszahlung von jeweils 600 Euro.
Vogelschlag – keine Ausgleichspflicht für Airline
Kommt es aufgrund einer Kollision mit Vögeln zu einer Flugannullierung, muss die Airline keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechtverordnung zahlen. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 318 S 98/11) und hob damit ein Urteil des Amtsgerichts auf. Begründung: Für den sogenannten Vogelschlag könne die Fluggesellschaft nicht haftbar gemacht werden, da sie keine Möglichkeit habe, eine Kollision mit Vögeln zu vermeiden.
Fairplane – der seriöse Partner beim Einfordern der Fluggastrechte
Fairplane.net als renommierte Verbraucherschutz-Plattform unterstützt Flugpassagiere dabei, ihre Ausgleichsansprüche gegenüber Fluglinien einzufordern und durchzusetzen. Diese Ansprüche entstehen durch Flugverspätungen von mehr als drei Stunden, Flugannullierungen oder überbuchte Flüge. Fairplane bündelt Ausgleichsansprüche und übergibt diese an erfahrene und spezialisierte Anwälte für Reiserecht. Für Kunden entsteht keinerlei Kostenrisiko – das Unternehmen übernimmt alle Anwalts- und eventuelle Gerichtskosten. Fairplane verlangt keine Bearbeitungsgebühren, sondern ein rein erfolgsbasiertes Honorar von maximal 27 Prozent der tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlung. Die Erfolgsquote der von Fairplane vertretenen Fälle liegt bei rund 75 Prozent. Das Unternehmen mit
Fluggäste müssen auf Anschlussflügen mitgenommen werden, auch wenn ihr Gepäck erst mit einem späterem Flug transportiert werden könne, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 128/11). Im konkreten Fall wurde mehreren Passagieren der Weiterflug von Amsterdam in die Karibik verwehrt, weil ihr Gepäck in Amsterdam nicht rechtzeitig umgeladen werden konnte. Aufgrund dieser Nichtbeförderung und der Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern erhielten die Passagiere die höchstmögliche Ausgleichszahlung von jeweils 600 Euro.
Vogelschlag – keine Ausgleichspflicht für Airline
Kommt es aufgrund einer Kollision mit Vögeln zu einer Flugannullierung, muss die Airline keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechtverordnung zahlen. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 318 S 98/11) und hob damit ein Urteil des Amtsgerichts auf. Begründung: Für den sogenannten Vogelschlag könne die Fluggesellschaft nicht haftbar gemacht werden, da sie keine Möglichkeit habe, eine Kollision mit Vögeln zu vermeiden.
Fairplane – der seriöse Partner beim Einfordern der Fluggastrechte
Fairplane.net als renommierte Verbraucherschutz-Plattform unterstützt Flugpassagiere dabei, ihre Ausgleichsansprüche gegenüber Fluglinien einzufordern und durchzusetzen. Diese Ansprüche entstehen durch Flugverspätungen von mehr als drei Stunden, Flugannullierungen oder überbuchte Flüge. Fairplane bündelt Ausgleichsansprüche und übergibt diese an erfahrene und spezialisierte Anwälte für Reiserecht. Für Kunden entsteht keinerlei Kostenrisiko – das Unternehmen übernimmt alle Anwalts- und eventuelle Gerichtskosten. Fairplane verlangt keine Bearbeitungsgebühren, sondern ein rein erfolgsbasiertes Honorar von maximal 27 Prozent der tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlung. Die Erfolgsquote der von Fairplane vertretenen Fälle liegt bei rund 75 Prozent. Das Unternehmen mit
Sitz in Wien wurde 2011 von Andreas Sernetz und eine Niederlassung in München.
Pressekontakt Deutschland: Andreas Sernetz, FP Passenger Service GmbH; Ulf Schönberg, C.O.M.B.O. Communications; Österreich: Michael Flandorfer, FP Passenger Service GmbH
Pressekontakt Deutschland: Andreas Sernetz, FP Passenger Service GmbH; Ulf Schönberg, C.O.M.B.O. Communications; Österreich: Michael Flandorfer, FP Passenger Service GmbH